Manche Krankenkasse informieren unrichtig.
Es kommt immer wieder vor, dass die Bearbeiter der deutschen Krankenkassen von Rentnern eine Abmeldebescheinigung des Wohnorts in Deutschland und eine Wohnsitzanmeldung in Tschechien fordern und dies zur Bedingung für die Ausstellung der Anspruchsberechtigung S1 (E121), resp. S072 machen. Diese Forderung der Krankenkasse entbehrt jedoch jeder gesetzlichen Grundlage weil die EU-Verordnungen 883/2004 oder 987/2009 über den festen Wohnsitz, überhaupt nicht davon sprechen, dass sich eine Person irgendwo abmelden und anmelden muss. Die Krankenkasse im Heimatland hat kein Recht eine solche Abmeldung bzw. Anmeldung zu fordern. Sicher ist, dass Personen während der ersten 5 Jahre nicht in der Tschechischen Republik für einen festen Wohnsitzt angemeldet und registriert werden dürfen (erst nach 5 Jahren ist dies möglich). Eingetragen werden können sie für einen Nebenwohnsitz oder langfristigen Aufenthalt, z.B. bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Seniorenheim in Tschechien. Nichts davon ist jedoch entscheidend für die Ausstellung des Formulars S1 (E121), bzw. der elektronischen Form S072 der Heimat-Krankenversicherung. Sofern die betreffende Person keinen Rentenanspruch in Tschechien hat bleibt sie in Deutschland weiterhin krankenversichert. Der Hauptwohnsitz ist für die Krankenversicherung nicht ausschlaggebend und muss auch nicht durch die europäischen Verordnungen 883/2004 oder 987/2009 geändert werden. Einzelheiten zur Krankenversicherung der in der Tschechischen Republik lebenden deutschen Rentner könne auch einfach in der Broschüre des deutschen Verbindungsbüros nachgesehen werden.
Die Krankenversicherung im Gastland erhält das Formular S1 (E121) in zweifacher Originalausfertigung der Heimatkrankenkasse und bestätigt dann auf einem der beiden Formulare das Eintrittsdatum der Person in das tschechische Seniorendomizil und sendet dieses Formular dann abgestempelt und unterschrieben an die Heimatkrankenkasse zurück. So ist das europaweit geregelt. Schneller geht noch die elektronische Form der Datenübermittlung, dem sogenannten S072.
Aus Unkenntnis bei den Krankenkassen kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Anspruchsberechtigung mit der Folge, dass Leistungen, die z.B. Ärzte oder Apotheken in Tschechien erbringen, nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden können. Bei einem geplanten Umzug in ein Pflegeheim nach Tschechien sollte der Versicherte deshalb rechtzeitig die Anspruchsberechtigung bei der Heimatkrankenkasse anfordern und ggfls. auf die o.g. Rechtsgrundlage hinweisen.
Autor: Artur Frank SENIORPALACE