Viele Angehörige gehen davon aus, dass in Pflegheimen ein generelles Auskunftsrecht besteht. Tatsächlich aber dürfen Ärzte und Personal, weder in Krankenhäusern noch in Pflegeheimen einer anderen Person Auskunft erteilen. Dies führt auch in unseren Pflegeheimen in Tschechien, der Slowakei und Ungarn oftmals auf Unverständnis und erzeugt nicht selten ein Gefühl von Misstrauen.
Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Geheimsphäre der Patientinnen und Patienten. Sie stellt eine wichtige Grundlage für das Vertrauensverhältnis dar, welches zwischen der behandelnden Fachperson und der Patientin oder dem Patienten besteht.
Auch gegenüber den nächsten Angehörigen wie Ehegatte/in und Kinder gilt diese Schweigepflicht, die gesetzlich im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) verankert ist.
Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden die Strafen für eine unzulässige Informationsweitergabe verschärft. Verboten war die Weitergabe von Informationen auch im alten Datenschutzgesetz. Mit der Einführung der DSGVO wurde das Personal angewiesen auf die Vorschriften zu achten und keine Auskünfte zu erteilen.
Auskunftsberechtigt sind ausnahmslos Personen, denen Vollmacht erteilt wurde. In unseren Seniorenheimen, z.B. in Tschechien haben sowohl die Ärzteschaft als auch die Pflegedienstleitung sowie die Heimleitung Kenntnis vom Inhalt dieser Vollmachten. Pflegendes Personal und Krankenschwestern dagegen haben diese Vereinbarungen nicht. Sie können also keine Beurteilung vornehmen, ob ein Auskunftsersuchender berechtigt ist Informationen zu erhalten oder nicht. Dies ist überdies auch nicht die Aufgabe dieser Berufsgruppe.
Sie haben also keine Kenntnis, ob einem bestimmten Besucher ein Auskunftsrecht über eine Vollmacht erteilt wurde oder nicht. Um sich nicht strafbar zu machen, empfiehlt es sich für diese Berufsgruppe überhaupt keine Auskunft zum Zustand des Bewohners abzugeben. Besucher unserer Seniorenresidenzen in Osteuropa können Informationen zum Angehörigen bei der Heimleitung, den behandelnden Ärzten und der Pflegedienstleitung einholen sofern eine Vollmacht zur Auskunftserteilung, z.B. über eine Vorsorge- oder Versorgungsvollmacht, eine Betreuungsurkunde oder eine Patientenverfügung vom Bewohner/IN erteilt wurde und diese im Pflegeheim schriftlich vorliegt.
Wenn pflegendes Personal oder Krankenschwestern eine Auskunft ablehnen tun sie dies also nicht, weil sie etwas verschweigen möchten, sondern nur aus dem Grund sich nicht strafbar zu machen. Auch sie haben bei solchen Fragen ein ungutes Gefühl, weil dies eine Berufsgruppe ist, die vor allem eines möchte - helfen!
Warum ist Schweigepflicht in der Pflege wichtig?
Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Geheimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner und ist eine wichtige Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen medizinischem – und Pflegepersonal sowie dem Patienten.
SENIORPALACE - Artur Frank